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Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

Die nachfol­genden Bedingungen des Auftrag­gebers gelten für alle zwischen dem Auftrag­geber und dem Auftrag­nehmer abge­schlos­senen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfts­bezie­hungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrück­lich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftrag­nehmers, die der Auftrag­geber nicht ausdrück­lich anerkennt, sind für den Auftrag­geber unver­bindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrück­lich wider­spricht. Die Bedingungen des Auftrag­gebers gelten auch dann, wenn der Auftrag­geber die Lieferung des Auftrag­nehmers in Kenntnis entgegen­stehender oder von seinen Bedingungen abwei­chender Bedingungen vorbe­haltlos annimmt.

Alle Vereinba­rungen, die zwischen dem Auftrag­geber und dem Auftrag­nehmer im Zusammen­hang mit den Kauf­verträgen getroffen werden, sind in den Kauf­verträgen, diesen Bedingungen und den Angeboten des Auftrag­gebers schriftlich nieder­gelegt.

2. Angebot und Vertragsschluss

An das Angebot für den Abschluss eines Kaufver­trages (Bestellung) ist der Auftrag­geber zwei Wochen gebunden. Der Auftrag­nehmer kann nur innerhalb dieser zwei Wochen das Angebot durch schrift­liche Erklärung gegenüber dem Auftrag­geber annehmen.

Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die zur Bestellung gehören, bleiben im Eigentum des Auftrag­gebers, der sich alle Urheber­rechte an diesen Unterlagen vorbehält. Nimmt der Auftrag­nehmer die Angebote des Auftrag­gebers nicht innerhalb der Frist gemäß Abschnitt 2 Ziff. 1 an, sind diese Unterlagen unver­züglich an den Auftrag­geber zurück­zusenden.

3. Zahlungen

Der vom Auftrag­geber in der Bestellung ausge­wiesene Preis ist verbindlich und gilt ex Werk, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Die Verpackung­skosten sind nicht im Preis einge­schlossen. Der Preis versteht sich exklusive der gesetz­lichen Mehrwert­steuer. Sämtliche Rechnungen des Auftrag­nehmers haben die vom Auftrag­geber angegebene Bestell­nummer und Artikel­nummer auszuweisen.

Der Auftrag­geber zahlt, sofern keine abweichende schrift­liche Verein­barung mit dem Auftrag­nehmer getroffen wurde innerhalb von 30 Tagen netto.

Dem Auftrag­geber stehen die gesetz­lichen Aufrech­nungs- und Zurück­behaltungs­rechte in vollem Umfang zu. Er ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwil­ligung des Auftrag­nehmers abzutreten. Der Auftrag­nehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schrift­liche Einwil­ligung des Auftrag­gebers Forderungen aus dem Vertrags­verhältnis an Dritte abzutreten.

4. Lieferzeit – Lieferbedingungen – Qualitätssicherung

Die vom Auftrag­geber in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene Lieferdatum sind für den Auftrag­nehmer verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefer­termin oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Auftrag­geber.

Gerät der Auftrag­nehmer in Verzug, stehen dem Auftrag­geber die sich aus dem Verzug ergebenden gesetz­lichen Ansprüche zu. Macht der Auftrag­geber Schadens­ersatz­ansprüche geltend, ist der Auftrag­nehmer zum Nachweis berechtigt, dass er die Pflicht­verletzung nicht zu vertreten hat.

Im Falle von auf Liefergegenstände bezogenen EOL-/PCN-Informationen ist der Lieferant verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Belieferung zu ergreifen und uns unverzüglich nach eigener Kenntniserlangung darüber zu informieren. Zu diesem Zweck hat sich der Lieferant regelmäßig bei seinen Vorlieferanten nach geplanten Abkündigungen zu erkundigen, uns über mögliche Alternativprodukte zu unterrichten und uns die diesbezüglichen Datenblätter, Muster etc. unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Ab Eingang einer Abkündigungsmitteilung erhalten wir die Option, eine letzte Bestellung zu den bis dahin geltenden Konditionen gegenüber dem Lieferanten zu platzieren.

In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln und Rechnungen sind die von uns vorgeschriebenen und in der Bestellung benannten Bestellzeichen, Referenznummern und sonstigen im Zusammenhang der Auftragsabwicklung geforderten Angaben zu vermerken. Warenanlieferungen sind stets ausschließlich an die von uns benannte Empfangsstelle vorzunehmen.

Der Lieferant haftet für Schäden und übernimmt die Kosten, die durch Nichtbeachtung dieser Abwicklungs- und Versandvorgaben durch ihn oder die von ihm beauftragten Erfüllungshilfen und Sublieferanten entstehen. Sämtliche Sendungen, die durch Nichtbeachtung dieser Versandvorgaben nicht übernommen werden können, lagern auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Wir sind jeweils berechtigt, Inhalt und Zustand solcher Sendungen festzustellen.

5. Gewährleistung / Haftung

Der Auftrag­geber ist ver­pflich­tet, die Ware ab Ablieferung durch den Auftrag­nehmer innerhalb einer angemes­senen Frist auf Qualitäts- und Mengen­abwei­chungen zu untersuchen. Die Rüge von offen­sicht­lichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeits­tagen ab Ablieferung der Ware von dem Auftrag­geber abgesandt wird und diese dem Auftrag­nehmer anschlie­ßend zugeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn der Auftrag­geber sie innerhalb von drei Arbeits­tagen ab deren Entdeckung absendet und diese dem Auftrag­nehmer anschlie­ßend zugeht.

Dem Auftrag­geber stehen die gesetz­lichen Mängel­ansprüche gegenüber dem Auftrag­nehmer zu und der Auftrag­nehmer haftet gegenüber dem Auftrag­geber im gesetz­lichen Umfang. Die Verjährung für Mängel­ansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahr­übergang, sofern keine abweichende Verein­barung getroffen wurde.

6. Haftung des Auftragnehmers / Versicherungsschutz

Wird der Auftrag­geber aufgrund eines Produkt­schadens, für den der Auftrag­nehmer verant­wortlich ist, von Dritten auf Schadens­ersatz in Anspruch genommen, hat der Auftrag­nehmer den Auftrag­geber auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter ein­schließ­lich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizu­stellen, wenn der Auftrag­nehmer die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisa­tions­bereich gesetzt hat.

Muss der Auftrag­geber aufgrund eines Schadens­falls i.S.v. Abschnitt VI Ziff. 1 eine Rückruf­aktion durchführen, ist der Auftrag­nehmer verpflich­tet, dem Auftrag­geber alle Aufwen­dungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammen­hang mit der von ihm durchge­führten Rückruf­aktion ergeben. Der Auftrag­geber wird, soweit es ihm möglich und zeitlich zumutbar ist, den Auftrag­nehmer über den Inhalt und den Umfang der Rückruf­aktion unter­richten und ihm Gelegenheit zur Stellung­nahme geben. Weiter gehende gesetzliche Ansprüche des Auftrag­gebers bleiben hiervon unberührt.

Der Auftrag­nehmer ist verpflich­tet, eine Produkt­haft­pflicht-Versi­cherung mit einer für die Ware angemessene Deckungs­summe von mindestens 5 Mio. € pro Personen-/ Sach­schaden abzu­schließen und aufrecht zu halten (die Fixierung der Deckungs­summe ist von dem jeweiligen Produkt abhängig und individuell festzulegen). Weiter gehende gesetzliche Ansprüche des Auftrag­gebers bleiben hiervon unberührt.

Wird der Auftrag­geber von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Auftrag­nehmers ein gesetz­liches Schutzrecht des Dritten verletzt, verpflich­tet sich der Auftrag­nehmer, den Auftrag­geber auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizu­stellen, ein­schließ­lich aller notwendigen Aufwen­dungen, die dem Auftrag­geber im Zusammen­hang mit der In­anspruch­nahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind, es sei denn, der Auftrag­nehmer hat nicht schuldhaft gehandelt. Der Auftrag­geber ist nicht berechtigt, ohne schrift­liche Einwil­ligung des Auftrag­nehmers die Ansprüche des Dritten anzuer­kennen und/oder Verein­barungen mit dem Dritten bzgl. dieser Ansprüche abzu­schließen. Die Verjährung für diese Frei­stellungs­ansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahr­übergang.

7. Informations- und Kennzeichnungspflichten

Gehen Werkzeuge, insbe­sondere für den Auftrag­geber gefertigte Profile, zu Bruch oder werden sie sonst wie unbrauchbar, hat der Auftrag­nehmer den Auftrag­geber vor Erstellung eines neuen Werkzeuges unverzüg­lich hierüber zu informieren, damit ggf. erforder­lich gewordene Änderungen in das Ersatzstück eingear­beitet werden können. Daneben ver­pflich­tet sich der Auftrag­nehmer, seine Ware so zu kenn­zeichnen, dass eine eventuelle Rück­verfolgung gewähr­leistet ist. Insbe­sondere haben Presswerke als Auftrag­nehmer die spezifische Profil­kenn­zeichnung des Auftrag­gebers an allen für den Auftrag­geber gefertigten Profilen, die nicht kunden­spezi­fische Profile sind, anzubringen. Nach Wahl des Auftrag­gebers hat dies auch bei kunden­spezi­fischen Profilen zu gelten.

8. Kundengebundene Werkzeugverwendung

Auf dem Auftrag­geber gehörenden oder dem Auftrag­geber in Rechnung gestellten Werkzeugen darf aus­schließ­lich für den Auftrag­geber gefertigt werden. Insbe­sondere dürfen keine Profile mit spezi­fischer Profil­kenn­zeichnung des Auftrag­gebers an Dritte geliefert werden.

9. Geheimhaltung / Eigentumsvorbehalt

Alle vom Auftrag­geber erhaltenen Teile und Unterlagen bleiben Eigentum des Auftrag­gebers. Der Auftrag­nehmer darf diese nur mit schrift­licher Einwil­ligung des Auftrag­gebers außerhalb dieses Vertrages verwerten und/oder an Dritte weitergeben bzw. diese Dritten zugänglich machen. Nach Erfüllung des jeweiligen Vertrages hat der Auftrag­nehmer diese auf eigene Kosten unverzüg­lich an den Auftrag­geber zurückzu­geben.

10. Gerichtsstand / Erfüllungsort / Anwendbares Recht

Erfüllungsort und aus­schließ­licher Gerichts­stand für Lieferungen und Zahlungen (ein­schließ­lich Scheck­klagen) sowie sämtliche sich zwischen dem Auftrag­nehmer und dem Auftrag­geber ergebende Streitig­keiten aus den zwischen ihnen geschlos­senen Verträgen ist der Firmensitz des Auftrag­gebers, soweit der Auftrag­nehmer Kaufmann i.S.d. Handels­gesetz­buchs (HGB) ist.

Die Beziehungen zwischen den Vertrags­parteien regeln sich aus­schließ­lich nach dem in der Bundes­republik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des einheit­lichen UN-Kaufrechts.

Sollten eine oder mehrere Bestim­mungen dieser Allgemeinen Einkaufs­bedin­gungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestim­mungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem mit der gesetz­lichen Bestimmung Gewollten wirtschaft­lich am nächsten kommt. Dasselbe gilt für den Fall einer Lücke.




 

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