Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bedingungen des Auftraggebers gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers, die der Auftraggeber nicht ausdrücklich anerkennt, sind für den Auftraggeber unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Bedingungen des Auftraggebers gelten auch dann, wenn der Auftraggeber die Lieferung des Auftragnehmers in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos annimmt.
Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in den Kaufverträgen, diesen Bedingungen und den Angeboten des Auftraggebers schriftlich niedergelegt.
2. Angebot und Vertragsschluss
An das Angebot für den Abschluss eines Kaufvertrages (Bestellung) ist der Auftraggeber zwei Wochen gebunden. Der Auftragnehmer kann nur innerhalb dieser zwei Wochen das Angebot durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber annehmen.
Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die zur Bestellung gehören, bleiben im Eigentum des Auftraggebers, der sich alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vorbehält. Nimmt der Auftragnehmer die Angebote des Auftraggebers nicht innerhalb der Frist gemäß Abschnitt 2 Ziff. 1 an, sind diese Unterlagen unverzüglich an den Auftraggeber zurückzusenden.
3. Zahlungen
Der vom Auftraggeber in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich und gilt ex Werk, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Die Verpackungskosten sind nicht im Preis eingeschlossen. Der Preis versteht sich exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sämtliche Rechnungen des Auftragnehmers haben die vom Auftraggeber angegebene Bestellnummer und Artikelnummer auszuweisen.
Der Auftraggeber zahlt, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit dem Auftragnehmer getroffen wurde innerhalb von 30 Tagen netto.
Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Er ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Auftragnehmers abzutreten. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Auftraggebers Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
4. Lieferzeit – Lieferbedingungen – Qualitätssicherung
Die vom Auftraggeber in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene Lieferdatum sind für den Auftragnehmer verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermin oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Auftraggeber.
Gerät der Auftragnehmer in Verzug, stehen dem Auftraggeber die sich aus dem Verzug ergebenden gesetzlichen Ansprüche zu. Macht der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend, ist der Auftragnehmer zum Nachweis berechtigt, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Im Falle von auf Liefergegenstände bezogenen EOL-/PCN-Informationen ist der Lieferant verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Belieferung zu ergreifen und uns unverzüglich nach eigener Kenntniserlangung darüber zu informieren. Zu diesem Zweck hat sich der Lieferant regelmäßig bei seinen Vorlieferanten nach geplanten Abkündigungen zu erkundigen, uns über mögliche Alternativprodukte zu unterrichten und uns die diesbezüglichen Datenblätter, Muster etc. unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Ab Eingang einer Abkündigungsmitteilung erhalten wir die Option, eine letzte Bestellung zu den bis dahin geltenden Konditionen gegenüber dem Lieferanten zu platzieren.
In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln und Rechnungen sind die von uns vorgeschriebenen und in der Bestellung benannten Bestellzeichen, Referenznummern und sonstigen im Zusammenhang der Auftragsabwicklung geforderten Angaben zu vermerken. Warenanlieferungen sind stets ausschließlich an die von uns benannte Empfangsstelle vorzunehmen.
Der Lieferant haftet für Schäden und übernimmt die Kosten, die durch Nichtbeachtung dieser Abwicklungs- und Versandvorgaben durch ihn oder die von ihm beauftragten Erfüllungshilfen und Sublieferanten entstehen. Sämtliche Sendungen, die durch Nichtbeachtung dieser Versandvorgaben nicht übernommen werden können, lagern auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Wir sind jeweils berechtigt, Inhalt und Zustand solcher Sendungen festzustellen.
5. Gewährleistung / Haftung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware ab Ablieferung durch den Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Ablieferung der Ware von dem Auftraggeber abgesandt wird und diese dem Auftragnehmer anschließend zugeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn der Auftraggeber sie innerhalb von drei Arbeitstagen ab deren Entdeckung absendet und diese dem Auftragnehmer anschließend zugeht.
Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Mängelansprüche gegenüber dem Auftragnehmer zu und der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber im gesetzlichen Umfang. Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
6. Haftung des Auftragnehmers / Versicherungsschutz
Wird der Auftraggeber aufgrund eines Produktschadens, für den der Auftragnehmer verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn der Auftragnehmer die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat.
Muss der Auftraggeber aufgrund eines Schadensfalls i.S.v. Abschnitt VI Ziff. 1 eine Rückrufaktion durchführen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der von ihm durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Der Auftraggeber wird, soweit es ihm möglich und zeitlich zumutbar ist, den Auftragnehmer über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weiter gehende gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer für die Ware angemessene Deckungssumme von mindestens 5 Mio. € pro Personen-/ Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu halten (die Fixierung der Deckungssumme ist von dem jeweiligen Produkt abhängig und individuell festzulegen). Weiter gehende gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
Wird der Auftraggeber von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Auftragnehmers ein gesetzliches Schutzrecht des Dritten verletzt, verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind, es sei denn, der Auftragnehmer hat nicht schuldhaft gehandelt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers die Ansprüche des Dritten anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bzgl. dieser Ansprüche abzuschließen. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
7. Informations- und Kennzeichnungspflichten
Gehen Werkzeuge, insbesondere für den Auftraggeber gefertigte Profile, zu Bruch oder werden sie sonst wie unbrauchbar, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Erstellung eines neuen Werkzeuges unverzüglich hierüber zu informieren, damit ggf. erforderlich gewordene Änderungen in das Ersatzstück eingearbeitet werden können. Daneben verpflichtet sich der Auftragnehmer, seine Ware so zu kennzeichnen, dass eine eventuelle Rückverfolgung gewährleistet ist. Insbesondere haben Presswerke als Auftragnehmer die spezifische Profilkennzeichnung des Auftraggebers an allen für den Auftraggeber gefertigten Profilen, die nicht kundenspezifische Profile sind, anzubringen. Nach Wahl des Auftraggebers hat dies auch bei kundenspezifischen Profilen zu gelten.
8. Kundengebundene Werkzeugverwendung
Auf dem Auftraggeber gehörenden oder dem Auftraggeber in Rechnung gestellten Werkzeugen darf ausschließlich für den Auftraggeber gefertigt werden. Insbesondere dürfen keine Profile mit spezifischer Profilkennzeichnung des Auftraggebers an Dritte geliefert werden.
9. Geheimhaltung / Eigentumsvorbehalt
Alle vom Auftraggeber erhaltenen Teile und Unterlagen bleiben Eigentum des Auftraggebers. Der Auftragnehmer darf diese nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers außerhalb dieses Vertrages verwerten und/oder an Dritte weitergeben bzw. diese Dritten zugänglich machen. Nach Erfüllung des jeweiligen Vertrages hat der Auftragnehmer diese auf eigene Kosten unverzüglich an den Auftraggeber zurückzugeben.
10. Gerichtsstand / Erfüllungsort / Anwendbares Recht
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) sowie sämtliche sich zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ergebende Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist der Firmensitz des Auftraggebers, soweit der Auftragnehmer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs (HGB) ist.
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem mit der gesetzlichen Bestimmung Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Dasselbe gilt für den Fall einer Lücke.
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